Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung personenbezogener Daten

Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.