Verwendung personenbezogener Daten
Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwendung personenbezogener Daten
Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.