Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Regelung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution.

(2) Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.