Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fondsmittel

(1) Die Mittel des Fonds werden durch den Entschädigungsbeitrag gemäß § 45b des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440, aufgebracht.

(2) Aus Vorjahren nicht verbrauchte Fondsmittel sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.

(3) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land Niederösterreich.

(4) Das Amt der NÖ Landesregierung stellt dem Fonds die erforderlichen Hilfskräfte und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.