Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Naturräumliche Gegebenheiten

(1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu verwenden für:

1. naturräumliche Festlegungen eines regionalen Raumordnungsprogrammes gem. : Signaturen sinngemäß;

2. naturräumliche Gefährdungsbereiche gem. : Signaturen anlog zu den Planzeichen in . Die entwickelten Signaturen sind in der Legende zu definieren.

3. Abbauflächen: Farbgebung rot;

(2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen Gegebenheiten (z. B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich, Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen, etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu entwickeln und in der Legende zu definieren.