9. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
(1) Die NÖ Pflanzenschutzverordnung, LGBl. 6130/1, tritt mit Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Das 2., 3, 4., 5. und 8. Hauptstück sowie die Anhänge treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
