Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Hauptstück

Bekämpfung des Maiswurzelbohrers

Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung von Diabrotica virgifera le Conte, dem Maiswurzelbohrer, festzusetzen.

(2) Diese Maßnahmen betreffen Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays L.), im folgenden Wirtspflanzen genannt.