6. Hauptstück
Bekämpfung des Maiswurzelbohrers
Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung von Diabrotica virgifera le Conte, dem Maiswurzelbohrer, festzusetzen.
(2) Diese Maßnahmen betreffen Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays L.), im folgenden Wirtspflanzen genannt.
