Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtliche Stellen, Kontrollorgane

(1) Die Amtlichen Stellen gemäß sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes – das sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß übertragen wurden – bilden gemäß in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften () durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.