Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhaltung

Zur Bestreitung der Kosten (Unterbringung, Verpflegung und Betreuung) der in einem Schülerheim untergebrachten Schüler und Schülerinnen hat der gesetzliche Heimerhalter von den Beitragspflichtigen einen kostendeckenden Beitrag einzuheben.