Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voraussetzung für die Errichtung

Volksschulen haben überall zu bestehen, wo sich im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, denen der Besuch einer anderen Volksschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist.