Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener gemäß , 45 Abs. 3 Z 15, 46, 47 und 49 bis 51 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener gemäß , 45 Abs. 3 Z 15, 46, 47 und 49 bis 51 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.