Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Abschnittes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.