Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Abschnittes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Abschnittes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.