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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 95/2018

Änderung

LGBl. Nr. 20/2020

LGBl. Nr. 23/2021

LGBl. Nr. 24/2021

LGBl. Nr. 72/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 9. September 2025 aufgrund des § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 verordnet:

Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.