Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 95/2018
Änderung
LGBl. Nr. 20/2020
LGBl. Nr. 23/2021
LGBl. Nr. 24/2021
LGBl. Nr. 72/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 9. September 2025 aufgrund des § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 verordnet:
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
