Ersichtlichmachung im Grundbuch
(1) Nach dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke einzubringen. Gleiches gilt für die ein Verfahren nach abschließenden Erledigungen.
(2) Nach Aufhebung einer Verordnung gemäß oder eines Widerrufs der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß ist in gleicher Weise die Löschung der Ersichtlichmachung im Grundbuch zu beantragen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
