Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziele

(1) Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, daß Nationalparks so errichtet und betrieben werden, daß

1. auf die Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, und auf die Akzeptanz durch die betroffene Bevölkerung Bedacht genommen wird;

2. besonders eindrucksvolle und formenreiche Landschaftsbereiche in ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit und Schönheit sowie die Funktionalität und die Artenvielfalt der Ökosysteme erhalten und gefördert werden;

3. im Nationalparkgebiet eine vom Menschen weitgehend unbeeinflußte Dynamik der Ökosysteme ermöglicht wird;

4. die für dieses Gebiet repräsentative Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und die vorhandenen historisch bedeutsamen Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden;

5. den Besuchern eines Nationalparks ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird und der Nationalpark der Bildung und Forschung dient;

6. bei länder- und staatenübergreifenden Nationalparkprojekten eine weitestmögliche Koordinierung erreicht wird.

(2) Zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes hat die jeweilige Nationalparkverwaltung in landesrechtlich geregelten behördlichen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

(3) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.