Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Duldung

Jeder Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte ist unbeschadet der Bestimmung des verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die von der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben () angeordnet werden. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.