Gemeinsame Bestimmungen und Erfordernisse für Lehrkräfte und Leiter
(1) Auf Lehrkräfte und Leiterinnen bzw. Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, LGBl. Nr. 15/2024, anzuwenden.
(2) Für den von ihnen erteilten Unterricht, insbesondere für die jeweilige Ausbildungsstufe, ist eine ausreichende künstlerische und pädagogische Fachqualifikation oder Befähigung nachzuweisen; dabei sind auch ausländische Studienabschlüsse anzuerkennen, wenn diese auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation den inländischen Studienabschlüssen gleichwertig sind.
