Zugänglichkeit und Aufnahme
(1) Musikschulen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Land gefördert werden, sind für Personen aller Altersgruppen zugänglich, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
(2) Die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen freien Unterrichtsplätze und der Eignung für das betreffende Fach sowie entsprechender Anmeldung. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bei schwerer Krankheit, Wohnsitzwechsel oder ähnlich schwerwiegenden Gründen zulässig.
(3) Nähere Bestimmungen über Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluss sind im Musikschulstatut zu treffen.
