Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Musikschulen

(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.

(2) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes haben ein umfassendes Fächerangebot (Haupt- und Ergänzungsfächer) und bieten mindestens 300 Wochenstunden Unterricht an.

(3) Musikschulerhalterinnen und Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort Außenstellen (Filialmusikschule(n) bzw. Musikschulen in Gemeindeverbandsgemeinden) führen. Weitere Unterrichtsstandorte wie dislozierte Ausbildungsklassen können im jeweiligen Musikschulstatut gemäß vorgesehen werden.