Rechnungskreise
(1) Die NÖVOG hat die Geschäftsbereiche in getrennten Rechnungskreisen abzubilden, wobei zumindest folgende Rechnungskreise einzurichten sind:
1. Eisenbahninfrastruktur,
2. Linien- und Bedarfsverkehre,
3. Schienenverkehre.
(2) Bei einer Übertragung gemäß hat die NÖVOG für jeden Rechtsträger einen eigenen Rechnungskreis einzurichten.
