Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechnungskreise

(1) Die NÖVOG hat die Geschäftsbereiche in getrennten Rechnungskreisen abzubilden, wobei zumindest folgende Rechnungskreise einzurichten sind:

1. Eisenbahninfrastruktur,

2. Linien- und Bedarfsverkehre,

3. Schienenverkehre.

(2) Bei einer Übertragung gemäß hat die NÖVOG für jeden Rechtsträger einen eigenen Rechnungskreis einzurichten.