Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ende des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch

1. Tod oder

2. Beendigung des Amtes gemäß und 4, davon ausgenommen jedoch die Fälle einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand.

(2) Die Wirksamkeit einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand oder Ausscheidung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes kann erst mit dem Zeitpunkt einer Amtsenthebung gemäß wirksam werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.