Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Revisionsbefugnis

(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Abs. 1 sind der Landesregierung zuzustellen.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses gemäß sind dem Präsidenten oder der Präsidentin zuzustellen. Der Präsident oder die Präsidentin kann gegen derartige Erkenntnisse und Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit gemäß Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.