Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Rechnungsabschluß

Die Landesregierung hat über das abgelaufene Jahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und dem Landtag zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.