VII. Verordnungen; Mitwirkungsrechte der Landesbürger in der Landesvollziehung
Verordnungen, Begutachtungs- und Informationsverfahren
(1) Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung von allgemeiner Bedeutung sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. gilt sinngemäß.
(2) In Entwürfen von Verordnungen und sonstigen Rechtstexten enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 () sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.
