Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes
Auf Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Durch Verfassungsgesetz kann unter der Voraussetzung der Erlassung übereinstimmender Verfassungsgesetze durch die Landtage der übrigen beteiligten Länder anderes bestimmt werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
