Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landeshauptmann

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land Niederösterreich; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat zu beschließen, welcher der Landeshauptmann-Stellvertreter den Landeshauptmann im Falle seiner Verhinderung zu vertreten hat. Der Beschluß der Landesregierung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.