Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fragerecht des Landtages und der Abgeordneten

(1) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Jeder Abgeordnete ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen.

(3) Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.

(4) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen.

(5) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß den Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweit

1. sie Quellen betreffen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde,

2. die rechtmäßige Willensbildung der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird,

3. ihre Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist oder

4. es Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit erfordern und das Interesse der umfassenden Landesverteidigung beeinträchtigt wird.