Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen
Der Obmann der Landespersonalvertretung kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen anordnen, dass Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Organe () und Fachausschüsse in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist jedenfalls zulässig.
