Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Neuwahl bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode

(1) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.

(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor Beendigung der Funktionsperiode gemäß eine Neuwahl stattfindet, so gilt diese Wahl auch für die folgende Funktionsperiode.