Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Personen, die im Personalstand einer Dienststelle geführt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind ausgenommen:

a) die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind und ihre Vertretung nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2007, zu wählen haben,

b) die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007, fallen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.