Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuschläge, Gebührenanteil für Sachaufwand, Kontrollen und Probenahme

(1) Die Gebühren für Tätigkeiten gemäß und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an

1. Samstagen außerhalb der in angeführten Uhrzeiten um 50%.

2. Sonn- und Feiertagen um 100%.

3. Werktagen innerhalb der in angeführten Uhrzeiten um 100%.

(2) Den Gebühren gemäß bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.

(3) Die Gebühren nach und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5

1. je geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß bei

a) Rindern und Einhufern um € 1,00/Stück,

b) Schweinen um € 0,30/Stück,

c) Schafen, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn um € 0,30/Stück,

d) Geflügel um

- € 2,10/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,

- € 2,10/100 Stück Puten,

e) Kaninchen und Hasenartigen um € 1,10/ 100 Stück.

2. für Verdachtsproben gemäß bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß ( - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 7,10.

(4) Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen

1. der Agentur gemäß , bzw.

2. der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß .

(5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 ist

1. nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände, Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird;

2. im Fall

a) des § 11 Abs. 2 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,

b) der Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen () gemäß , sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,

zu tragen.