Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz ist erstmalig mit der Ausschreibung der nach der Kundmachung dieses Gesetzes durchzuführenden Wahlen in die Landwirtschaftskammern anzuwenden. Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, tritt gleichzeitig außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Verordnungen aufgehoben:

- Verordnung über die Ausschreibung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern 2015, LGBl. 6050/1;

- Verordnung über die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer LGBl. 6050/6.

(3) Die Zeile des Inhaltsverzeichnisses vor , , und in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2019 treten mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(4) und in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.

Beachte: ist eine Verfassungsbestimmung