Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes befreit.