Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt Wahlscheine

Wahlscheine

(Verfassungsbestimmung)

Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß erfolgten Berufung von der Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Bezirksbauernkammer bzw. in die Landes-Landwirtschaftskammer berechtigt.

Beachte: Verfassungsbestimmung