6. Abschnitt Wahlscheine
Wahlscheine
(Verfassungsbestimmung)
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß erfolgten Berufung von der Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Bezirksbauernkammer bzw. in die Landes-Landwirtschaftskammer berechtigt.
Beachte: Verfassungsbestimmung
