(Verfassungsbestimmung)
Endgültige Ermittlung für die Landes-Landwirtschaftskammer, Bericht an die Landeswahlbehörde
Die Bezirkswahlbehörden haben sodann auf Grund der ihnen gemäß übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von ihnen gemäß nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die endgültigen Feststellungen sind unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde in der nach gegliederten Form bekannt zu geben. In der Folge ist die Niederschrift elektronisch zu übermitteln.
Beachte: Verfassungsbestimmung
