Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt Ermittlungsverfahren für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer

(Verfassungsbestimmung)

Vorläufige Ermittlung für die Landes-Landwirtschaftskammer, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Die Bezirkswahlbehörden haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß und 63 Abs. 1 und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten vorläufig die Ergebnisse gemäß Abs. 2 zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich der Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekanntzugeben:

1. die Gesamtsumme der für die Landes-Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der ungültigen Stimmen;

3. die Summe der gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

Beachte: Verfassungsbestimmung