Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Hauptstück Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt Ermittlungsverfahren für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern

(Verfassungsbestimmung)

Vorläufige Ermittlung für die Bezirksbauernkammern, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Die Bezirkswahlbehörden haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß und 63 Abs. 1 und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis nach den Vorschriften des bis 4 zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich der Bezirksbauernkammer unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekanntzugeben:

1. die Gesamtsumme der im Bereich einer Bezirksbauernkammer abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der ungültigen Stimmen;

3. die Summe der gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

5. die Wahlzahl;

6. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate.

Beachte: Verfassungsbestimmung