Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übermittlung der Wahlakte der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden

Die Wahlakte der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und in versiegeltem Umschlag durch Boten oder Botin zu übermitteln.