Übermittlung der Wahlakte der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden
Die Wahlakte der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und in versiegeltem Umschlag durch Boten oder Botin zu übermitteln.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Übermittlung der Wahlakte der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden
Die Wahlakte der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und in versiegeltem Umschlag durch Boten oder Botin zu übermitteln.