2. Abschnitt Wahlkarte
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
