Wahlzeit
Beginn und Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes allen Wahlberechtigten gesichert ist. Die Wahlzeit am Wahltag muss mindestens zwei Stunden betragen und spätestens um 12 Uhr enden.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlzeit
Beginn und Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes allen Wahlberechtigten gesichert ist. Die Wahlzeit am Wahltag muss mindestens zwei Stunden betragen und spätestens um 12 Uhr enden.