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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur hat am 15. Dezember 2025 aufgrund des § 30 Abs. 2 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025 sowie aufgrund der §§ 154 Abs. 1, 165 Abs. 5 und 169 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, und der §§ 58, 76a Abs. 6, 76b Abs. 10, 82c Abs. 1 und 92 Abs. 5 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, verordnet:

Ziel

In dieser Verordnung sollen für den Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Gesundheitseinrichtungen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2026 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.

Anpassung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.

(2) Abweichend von der Vervielfachung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem Anpassungsfaktor ist im Kalenderjahr 2026 das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 3) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2026 zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als € 2.500,-- monatlich beträgt, um 2,7 %;

2. wenn es über € 2.500,-- monatlich beträgt, um € 67,50.

(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe ihrer für Dezember 2025 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, und aller ihrer von , BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2025, erfassten Leistungen.

(4) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 3 zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 oder – im Falle des Abs. 2 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 67,50 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Aufwertungsfaktoren für die Ruhegenussberechnung

Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2026 betragen für das Jahr

1984

2,616

1985

2,517

1986

2,463

1987

2,408

1988

2,362

1989

2,310

1990

2,211

1991

2,114

1992

2,030

1993

1,949

1994

1,907

1995

1,850

1996

1,807

1997

1,807

1998

1,784

1999

1,760

2000

1,753

2001

1,734

2002

1,715

2003

1,708

2004

1,692

2005

1,665

2006

1,628

2007

1,601

2008

1,572

2009

1,524

2010

1,502

2011

1,485

2012

1,445

2013

1,405

2014

1,372

2015

1,349

2016

1,334

2017

1,323

2018

1,302

2019

1,277

2020

1,254

2021

1,235

2022

1,214

2023

1,147

2024

1,046

Beträge zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

Im Jahr 2026 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß , LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.476,05 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.569,90 und anstelle des Divisors in der Höhe von 37.248 ein Divisor in der Höhe von 38.254 festgelegt.

Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2026 € 2.616,70.

Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage

Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2026

1. a) für beamtete Bedienstete € 1.308,39 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 201,88

b) für verheiratete beamtete Bedienstete oder für beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, € 2.064,12 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 201,88;

2. für den überlebenden Ehegatten

- € 1.308,39 und

- zusätzlich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten ein Kinderzuschuss gebührt, € 201,88;

3. für eine Halbwaise

- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 481,23 und

- nach diesem Zeitpunkt € 855,16;

4. für eine Vollwaise

- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 722,58 und

- nach diesem Zeitpunkt € 1.308,39;

5. für einen früheren Ehegatten € 1.308,39.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ LGA Pensionsanpassungsverordnung 2025, LGBl. Nr. 76/2024, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.