Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abweichende Bestimmungen zur DPL 1972

(1) Die Bestimmungen der DPL 1972 kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Landesbedienstete, die sich unmittelbar vor einer Aufnahme im Anwendungsbereich des LVBG befinden.

(2) Abweichend von dritter Satz DPL 1972 können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.