Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abweichende Bestimmungen zum LVBG

(1) Die Bestimmungen des LVBG kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß mit Ausnahme des nicht zur Anwendung.

(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz LVBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.