Abweichende Bestimmungen zum LVBG
(1) Die Bestimmungen des LVBG kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß mit Ausnahme des § 68 Abs. 1 LVBG nicht zur Anwendung.
(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz LVBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
