Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat hat die NÖ LGA in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesundheitseinrichtungen zu beraten.

(2) Der Beirat ist insbesondere in Angelegenheiten anzuhören, die grundsätzliche organisatorische Veränderungen oder die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Gesundheitseinrichtungen betreffen und darf hierzu auch Empfehlungen erteilen.