Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organisation

(1) Die Geschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind unter Leitung eines Ausschusses vom “Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” zu führen.

(2) Der Ausschuß besteht aus:

1. einem rechtskundigen Vorsitzenden und einem rechtskundigen Stellvertreter des Vorsitzenden;

2. je drei Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer als Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende und die Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber sind nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach Anhörung der NÖ Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied (Abs. 2 Z 2) ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Den Sitzungen des Ausschusses ist ein Bediensteter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung und der für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt; jedoch gebühren dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung in der Höhe einer Tagesgebühr gemäß , LGBl. 2100.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben