Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach oder einen Ausbildungsvertrag nach nur genehmigen, wenn

1. die Voraussetzungen des vorliegen und

2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß entfällt die in vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.