Abschnitt 2
Allgemeines
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ( der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020) beschäftigten
a) Land- und Forstarbeiter ( und 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) und
b) familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie im , b und c der NÖ Landarbeitsordnung 1973 angeführt sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere , gelten auch für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
