Übergangsbestimmung
(1) Dem jeweiligen Besoldungsstichtag () der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von von amtswegen umzusetzen.
(1a) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1b) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1c) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1d) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1e) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(2) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, und in der Fassung LGBl. 2100–10 weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.
(4) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 44 Abs. 19 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, oder einer Zuordnung gemäß § 22 Abs. 10 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Angestelltengesetzes ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufgewerteten Betrag.
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 4/2026)
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)
