Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übernahme von Krankenanstalten

(1) Geht eine am 1. Dezember 2006 bestehende allgemeine öffentliche Krankenanstalt gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG () von ihrem Rechtsträger (Übergeber) auf das Land über (Übernahme), werden die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer mit diesem Zeitpunkt im Sinne des Vertragsbedienstete nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300 (LVBG).

(2) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 gelten die §§ 70a bis 70d LVBG mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung gemäß rückwirkend bis frühestens zur Übernahme zu erfolgen hat, wenn dies binnen eines Jahres ab der Übernahme gleichzeitig mit dem Antrag gemäß beantragt wird. ist bis zur Wirksamkeit einer Zuordnung gemäß anzuwenden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.