Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Selbstanzeige

(1) Die Bediensteten haben das Recht, beim Amt der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Im Fall eines Antrags gemäß Abs. 1 ist nach vorzugehen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten ist dieser Antrag unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zu übermitteln.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.