Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inhalt des Pensionskontos

Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen:

1. die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Niederösterreich nach ;

2. die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach ;

3. die Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;

4. die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Versicherungszeiten gemäß bis Z 5;

5. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach );

6. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach )

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.